AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Stand: November 2015

1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn es sich bei dem Auftraggeber handelt um 1. einen Unternehmer, also eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

2. Ausschließliche Geltung
Alle der MASC Media (Lieferer) erteilten Aufträge werden ausschließlich unter Einbeziehung der nachfolgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausgeführt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur insoweit Vertragsinhalt, als sie vom Lieferer im Einzelfall ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden; ansonsten werden sie auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

3. Bestellung, Auftragsbestätigung
3.1 Der Auftraggeber ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden.
3.2 Für Art und Umfang der Lieferpflicht ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, sofern nicht der Auftraggeber un- verzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen hat. Dies gilt auch bei Bezugnahme in der Auftragsbestätigung auf die Bestellung oder ein vorangegangenes Angebot. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
3.3 Angaben über Leistungen, Druckqualität usw. gelten als annähernd im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen.

4. Preise
4.1 Die im Angebot des Lieferers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Ändern sich die Lohn- und/oder Materialkosten zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung, ist der Lieferer zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
4.2 Preisangaben verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung im Werk und rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatz- steuer. Verpackung, Fracht, Entladung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind im Preis nicht enthalten; sie sind vom Auftraggeber zu tragen.
4.3 Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich eines dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Dasselbe gilt für vom Auftraggeber veranlasste Korrekturen der von ihm zur Verfügung gestellten Daten, wie z. B. Textkorrekturen, Korrekturen von Rechtschreibfehlern etc., die zu einem zusätzlichen Aufwand, insbesondere einem zusätzlichen Arbeitsaufwand, führen. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftrag- geber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
4.4 Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden, werden diesem berechnet. Dies gilt auch bei elektronischen Datenübertragungen (z. B. ISDN).

5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen des Lieferers sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig, soweit die Auftragsbestätigung nicht Abweichendes ausdrücklich bestimmt. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten.
5.2 Der Lieferer ist berechtigt, bei mehreren Teillieferungen auch Teilberechnungen vorzunehmen.
5.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Die Entgegennahme von Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechseln erfolgt stets erfüllungshalber und ohne Skontogewährung. Eine Verpflichtung zur Entgegennahme dieser Zahlungsmittel besteht nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung. Spesen und Zinsen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Lieferer nicht, es sei denn, ihm, einem seiner gesetzlichen Vertreter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen fällt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last.
5.4 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen sind auf Verlangen des Lieferers angemessene Vorauszahlungen oder der bereits geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf diese Zahlungen wird nicht gewährt.
5.5 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten und die Weiterarbeit bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung einzustellen. Diese Rechte stehen dem Lieferer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Zahlung einer Lieferung in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
5.6 Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. 4. („Preise“) bezahlt.
5.7 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so werden die jeweils bestehenden Gesamtforderungen des Lieferers, ohne Rücksicht auf ein vereinbartes Zahlungsziel, zu sofortiger Zahlung fällig. Befindet sich der Auftraggeber auch nach Ablauf einer vom Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist weiterhin in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Vertrieb der für den Auftraggeber hergestellten Drucksachen gegebenenfalls auch durch Verkauf unterhalb eines gebundenen Preises solange selbst zu übernehmen und sich aus dem Erlös zu befriedigen, bis sämtliche Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus seiner gesamten Geschäftsverbindung mit dem Lieferer getilgt sind einschließlich etwaiger Schadenersatz- und Aufwendungsersatzverpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Lieferer. Diese Rechte stehen dem Lieferer auch nach einem von ihm erklärten Rücktritt vom Vertrag zu. Zu diesem Zweck räumt der Auftraggeber dem Lieferer sämtliche dafür erforderlichen Rechte (z. B. urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, Verlagsrechte usw.), soweit er hierzu berechtigt ist, ein. Der Lieferer nimmt diese Rechteeinräumung an.
5.8 Wird über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder geht beim Lieferer eine schriftliche Kreditauskunft ein, aus welcher sich die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers ergibt, so ist der Lieferer auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Auftraggeber Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen des Lieferers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

7. Lieferung
7.1 Liefertermine und Lieferfristen werden grundsätzlich unverbindlich angegeben. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax als verbindlich bestätigt werden.
7.2 Eine Lieferfrist beginnt zu laufen ab Erhalt des in allen Punkten geklärten Auftrags.
Die Einhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers aus dem betroffenen Vertrag sowie aus früheren Verträgen zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferer sowie einer etwaigen Mitwirkungsverpflichtung des Auftraggebers voraus.
7.3 Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf bzw. bis zu dem vereinbarten Liefertermin das Werk des Lieferers verlassen hat oder sie versandbereit ist und die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde.
7.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
7.5 Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für den Fall, dass Teillieferungen erfolgen.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die von dem Lieferer nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Lieferer wird auf Kosten des Auftraggebers die Versicherungen abschließen, die dieser verlangt.
7.6 Die Lieferfrist verlängert sich bzw. ein Liefertermin verschiebt sich bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung angemessen, es sei denn, eine Verzögerung bei der Selbstbelieferung ist von dem Lieferer zu vertreten. Sich abzeichnende Verzögerungen wird der Lieferer dem Auftraggeber sobald als möglich mitteilen.
7.7 Verlängert sich die Lieferfrist oder verschiebt sich ein Liefertermin aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, z.B. aufgrund von Energiebeschränkungen, Rohstoffmangel, Importsperren u. ä., ist der Auftraggeber berechtigt, nach Einräumen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt in Fällen von Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen sei es bei dem Lieferer oder bei einem von dessen Zulieferern. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Macht der Auftraggeber in den vorgenannten Fällen von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin angemessen. Wird dem Lieferer durch einen der vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich, wird er von der Lieferpflicht befreit. Wird dem Lieferer durch einen solchen Umstand die Leistung unzumutbar im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB, ist er berechtigt, diese zu verweigern.
7.8 Die Prüfung von Andrucken, Lithos, Mustern u. ä. durch den Auftraggeber unterbricht die Lieferzeit bis zum Eintreffen der Stellungnahme des Auftraggebers. Sollte diese Stellungnahme , ohne, dass der Lieferer insoweit etwas zu vertreten hat, oder eine nach der Bestätigung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins vom Auftraggeber veranlasste und vom Lieferer akzeptierte Änderung des Auftrags die Fertigungszeit beeinflussen, so verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin angemessen.
7.9 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Ware bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentum des Lieferers. Darüber hinaus bleibt gelieferte Ware bis zur voll- ständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Lieferers gegenüber dem Auftraggeber aus der mit diesem bestehenden Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferers.
8.2 Gegenstände, die der Auftraggeber dem Lieferer zur Erfüllung eines Auftrages übergibt, werden dem Lieferer zur Sicherung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber übereignet.
8.3 Solange Waren noch im Eigentum des Lieferers stehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
8.4 Dem Auftraggeber ist es gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus der Weiterveräußerung ergebende Forderung bereits zuvor an einen Dritten abgetreten ist.
8.5 Der Auftraggeber tritt dem Lieferer bereits hiermit alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung von Ware, an der dem Lieferer Eigentum zusteht, gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, zur Sicherung aller Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an.
8.6 Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung solange ermächtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt und auch nicht die Gefahr besteht, dass er ihnen in Zukunft nicht mehr nachkommen wird.
Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer wird die an ihn abgetretenen Forderungen jedoch solange nicht einziehen, wie der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt und auch nicht die Gefahr besteht, dass er ihnen in Zukunft nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen wird. Kommt der Auftraggeber einer Zahlungsverpflichtung nicht mehr ordnungsgemäß nach oder besteht die Gefahr, dass er ihr in Zukunft nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen wird, ist der Lieferer berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die an ihn abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Macht der Lieferer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, wird der Auftraggeber dem Lieferer auf dessen Verlangen die abgetretenen Forderungen sowie die Namen und Anschriften der Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, Abschriften der zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen.
8.7 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird von dem Auftraggeber stets für den Lieferer vorgenommen, ohne dass dieser dadurch verpflichtet wird. Das Eigentum des Lieferers setzt sich in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung an der verarbeiteten oder umgebildeten Ware fort. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, an denen dem Lieferer kein Eigentum zusteht, verbunden, so überträgt der Auftraggeber schon jetzt dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem zum Zeitpunkt der
Verbindung der Wert der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen Gegenstände steht. Der Lieferer nimmt diese Übertragung hiermit an.
Für die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird sie veräußert, so tritt der Auftraggeber dem Lieferer bereits hiermit aus der Forderung, die ihm aus der Veräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwächst, einen Teil ab. Der Teil bemisst sich nach dem Anteil, den der Preis für die von dem Lieferer gelieferte Ware an dem Veräußerungspreis der neuen Sache hat. Der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an.
8.8 Der Auftraggeber darf, solange und soweit der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder die aus diesen hergestellten Sachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Auftraggeber bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Eigentum oder Miteigentum des Lieferers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber hat den Lieferer in einem solchen Fall von allen mit der Beseitigung der Pfändungs-, Beschlagnahme- oder sonstigen Zugriffsfolgen verbundenen Kosten freizustellen bzw. ihm etwaige in diesem Zusammenhang entstandene Kosten zu erstatten.
8.9 Der Lieferer ist auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Lieferers beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferers verpflichtet, wenn und soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

9. Verzögerung des Versands
9.1 Holt der Auftraggeber versandbereit gemeldete Ware nicht ab, ist der Lieferer berechtigt, diese als ab Werk geliefert zu berechnen.
9.2 Verzögert sich der Versand der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers, so hat der Auftraggeber dem Lieferer, beginnend mit dem Ablauf eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft bei dem Auftraggeber, Lagergeld in Höhe von 1 % des Netto- Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für jeden angefangenen Monat der Lagerung zu vergüten. Das Lagergeld beläuft sich maximal auf 5 % des Netto-Rechnungsbetrages zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, es sei denn, der Lieferer kann höhere Lagerkosten nachweisen.

10. Beanstandungen/Mängelansprüche
10.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse, Muster und Plots in jedem Falle unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung/ Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
10.2 Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung. Wird die Frist versäumt, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
10.3 Ist eine von dem Lieferer gelieferte Ware bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet, hat dieser das Recht, zunächst Nacherfüllung zu leisten. Der Lieferer hat das Wahlrecht, Nacherfüllung entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu leisten. Kommt der Lieferer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der Ziff. 11. Schadenersatz zu verlangen. Das vorgenannte Recht steht dem Auftraggeber auch dann zu, wenn der Lieferer sowohl die Nachbesserung wie die Nachlieferung verweigert oder die dem Auftraggeber zustehende Art der Nacherfüllung diesem unzumutbar ist.
10.4 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
10.5 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Die Haftung für Mängel ist auch im Übrigen ausgeschlossen, wenn diese den Wert oder die Tauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
10.6 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Lieferers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Lieferer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Der Auftraggeber ist zur Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichtet.
10.7 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Dem Auftraggeber berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, von 1000 kg bis unter 2000 kg auf 15 %.
10.8 Abweichungen in der Beschaffenheit des Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappindustrie für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferer - in den Grenzen der nachstehenden Ziff. 11. - nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

11. Haftung
11.1 Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
- bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers; erfolgt die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten weder grob fahrlässig noch vorsätzlich, haftet der Lieferer nur für vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schäden,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, - für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz..

12. Verjährung, Ausschlussfrist
12.1 Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadenersatz (Ziffern 10. und 11.) verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Schadenersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
12.2 Werden nicht verjährte Schadenersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von sechs Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung des Lieferers beim Auftraggeber klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist ein gerichtliches Beweisverfahren eingeleitet wurde. Unberührt bleibt das Recht des Lieferers, sich auf eine vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist eingetretene Verjährung zu berufen.

13. Handelsbrauch
Es gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern und soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

14. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Lieferer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber, einen Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder einen von dem Auftraggeber benannten Dritten hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies der Auftraggeber selbst und auf seine Kosten zu besorgen, sofern und soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

15. Materialbeschaffung durch den Auftraggeber
Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleich, welcher Art, ist dem Lieferer frei Haus zu liefern. Bei größeren Mengen sind dem Lieferer die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie Lagerspesen zu erstatten. Der Eingang wird ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge bestätigt. Bei Zurverfügungstellung von Material durch den Auftraggeber werden die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckformeinrichtung und Fortdruck, bei Verarbeitung durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum des Lieferers.

16. Plots, Korrekturabzüge und Andrucke
Plots, Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen. Etwaige Änderungen sind dem Lieferer schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail mitzuteilen. Fernmündlich aufgegebene Änderungen müssen schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail bestätigt werden. Vom Auftraggeber übersehene Fehler gehen zu seinen Lasten; dadurch entstehende Kosten werden ihm verrechnet. Änderungen, die nach Druckfreigabe Kosten verursachen wie Maschinenstillstand, Arbeitsausfall, Produktionsausfall, Überstunden, zusätzlicher Materialverbrauch usw. gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für Fehler in den von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kopiervorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.

17. Muster
Muster, gleich welcher Art, z. B. Entwürfe, Blindmuster, Probedrucke, Probelithos usw., werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wurde.

18.Periodische Arbeiten
Sollten keine anders lautenden Vereinbarungen bestehen, so können Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten von beiden Vertrags- parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

19. Eigentum, Urheberrecht, gewerbliche Schutzrechte
19.1 Druckplatten sind Verschleißteile und dürfen vom Lieferer nach Auslieferung der Ware vernichtet werden, auch wenn sie gesondert berrechnet wurden.
19.2 Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags oder durch die Verwertung der gelieferten Leistungen durch ihn Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Lieferer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung sowie von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen bzw. ihm etwaige entstandene Kosten zu erstatten.

20. Firmentext
Der Lieferer darf auf den von ihm gefertigten Druckereierzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn er daran ein überwiegendes Interesse hat.

21. Datenschutz
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die zu seiner Person im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Auftrags (Auftragsabwicklung und Abrechnung) gespeicherten Daten mittels EDV verarbeitet werden. Im Übrigen gelten vollumfänglich die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), auch soweit danach eine Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung und/oder Datennutzung ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig ist.

22. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
22.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Lieferers.
22.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - ist München. Dies gilt auch für Urkunden-, insbesondere Wechsel- und Scheckprozesse. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
22. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
22.4 Sind oder werden Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.